Unsere Satzung - Shell Pensionäre

Verein der Shell Pensionäre in Deutschland e.V.

eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg am August 2021 unter der Nummer „VR 18743“ Satzung

Gründungsversammlung am 09. August 2005


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  • Der Verein führt den Namen „Verein der Shell Pensionäre in Deutschland e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des eingetragenen Vereins (im folgenden „Verein“ genannt)

  • Der „Verein“ verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Er folgt dem gemeinnützigen Zweck von
  • Kontakten mit Firmen und Betrieben der Shell in Deutschland, deren Rechtsnachfolgern und Beauftragten;
  • Sammlung und Aufbereitung von für die betroffenen Shell-Pensionäre relevanten Informationen;
  • Information seiner Mitglieder;
  • falls erforderlich, Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in Fragen von z.B. Pensionsansprüchen;
  • Pflege der Gemeinschaft der Shell Pensionäre in Deutschland, z.B. Pensionärsveranstaltungen;
  • Informationen werden im Bedarfsfall über elektronische Medien (bevorzugt) und gedruckte Medien (im Ausnahmefall) den Mitgliedern zugänglich gemacht.

§ 3 Mittel des Vereins

  • Die erforderlichen Mittel zum Erreichen der Vereinsziele werden durch Mitgliedsbeiträge, Zinsen, Spenden und sonstige Zuwendungen generiert.
  • Die Mittel des „Vereins“ dürfen nur zur Erreichung der Vereinsziele verwendet und nicht an einzelne Mitglieder vergeben werden, mit Ausnahme von nachgewiesenen Kosten im Sinne der Vereinsidee.

§ 4 Die Mitgliedschaft

  • Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Pension, Überbrückungsgeld oder sonstige Ausgleichszahlungen, u. A. auch in der Phase der passiven Altersteilzeit, von Firmen und Betrieben der SHELL in Deutschland als ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder als Hinterbliebener eines ehemaligen Mitarbeiters beziehen.
  • Personen, die die Ziele des „Vereins“ fördern wollen, aber nicht an den Rechten und Pflichten teilhaben können, können außerordentliche Mitglieder ohne aktives oder passives Wahlrecht werden.
  • Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder haben weder ein aktives noch passives Wahlrecht.

§ 5 Aufnahme in den Verein

  • Das Aufnahmeersuchen wird schriftlich an den „Verein“ oder seinen Vorstand gerichtet. Mit der Anmeldung erkennt der Antragsteller die Satzung des „Vereins“ an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden oder einen von ihm benannten Vertreter, sowie ein weiteres Vorstandsmitglied.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft kann durch Austritt, Ausschluss oder Tod enden.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
  • Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem „Verein“ ausgeschlossen werden, wenn es sich in grober Weise Vereins schädigend verhält, den Vereinsnamen missbraucht, gegen die Satzung verstößt oder das Vereinsleben gröblich stört. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich unter kurzer Angabe der Gründe mitgeteilt werden.
  • Gegen einen Beschluss zur Streichung von der Mitgliederliste kann der Betroffene innerhalb von einem Monat Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand, die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  • Gegen die Vorstandsmaßnahmen ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
  • Die Beitragspflicht endet mit dem Austritt oder Ausschluss. Rückerstattungen erfolgen keine. Gleichzeitig erlöschen alle möglichen Ansprüche gegen den Verein.

§ 7 Die Mitgliedsbeiträge

  • Die Jahresbeiträge sind bei Eintritt in den „Verein“ bzw. in den folgenden Jahren per 15. Januar eines jeden Jahres im Voraus durch Lastschrifteinzugsverfahren zu begleichen.
  • Unterjährig eintretende Mitglieder zahlen für das Kalenderjahr ihres Eintretens ebenfalls den vollen Jahresbeitrag.
  • Über die Höhe und den Erhebungsmodus der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Mitgliedsbeiträge sind nicht erstattungsfähig.

§ 8 Rechte und Pflichten

  • Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben das Recht an den Veranstaltungen des „Vereins“ teilzunehmen und haben je eine Stimme.
  • Die Mitglieder haben das Recht in sämtliche Vereinsgeschäfte Einsicht zu nehmen.
  • Nur durch ausdrückliche und schriftliche Bevollmächtigung durch den Vorstand ist ein Vereinsmitglied berechtigt, im Namen des „Vereins“ zu handeln oder in der Öffentlichkeit aufzutreten.
  • Durch die Aufnahme erkennt das Mitglied die Statuten vorbehaltlos an und unterzieht sich den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes nach deren Inkrafttreten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des „Vereins“ nach besten Kräften zu unterstützen. Alle Mitglieder verzichten ausdrücklich darauf, sich durch den „Verein“ finanziell zu bereichern.

§ 8.1 Weitere rechtliche Bestimmungen

  • Die vorliegende Fassung der Satzung ist rechtsbindend. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Für den „Verein“ haftet das Vereinsvermögen, darüber hinaus besteht keine persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder für Schulden und Verpflichtungen des „Vereins“.
  • Die Geltendmachung jeglicher Haftungs- und Schadenersatzansprüche aus den Vereinsaktivitäten seitens der Mitglieder gegenüber dem „Verein“ und dem Vorstand sind ausgeschlossen, sofern der Vorstand nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vorstand nur bei der Verletzung von Kardinalspflichten.
  • Die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen ist nur Mitgliedern vorbehalten. Ausnahmen bilden Gäste, welche vom Vorstand eingeladen werden.
  • Die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen erfolgt in eigener Verantwortung des Mitglieds. Versicherungen gegen Unfall oder gegenüber Dritten ist Sache eines jeden einzelnen Vereinsmitgliedes.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, zurzeit gilt die Fassung vom 5.9.2005.
  • Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 9 Der Vorstand

  • Der Vorstand des „Vereins“ besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  • Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für die Wahl des Vorstandes wird ein Wahlleiter gewählt.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  • Der Vorstand wählt aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden des Vorstandes.
  • Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung und die Erledigung aller Aufgaben. Er kann Sonderaufgaben an einzelne Vereinsmitglieder delegieren.
  • Der Vorstand ernennt aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder den Geschäftsführer, der für die Abwicklung des Tagesgeschäftes zuständig ist.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
  • Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und nachgewiesenen Auslagen.
  • Der „Verein“ wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§9 a Haftungsausschluss

  • Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ und besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des „Vereins“. Sie genehmigt die Geschäfte des abgelaufenen Jahres mit Rechnungen und Budget, behandelt Anträge und Beschlüsse. Die Einberufung erfolgt schriftlich (kann auch per e-Mail erfolgen) spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
  • Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorstandsvorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Das notwendige Protokoll wird durch den amtierenden Geschäftsführer erstellt.
  • Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.
  • Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar für die Vorstandschaft ist, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Beratung ordnungsgemäß gestellter Anträge, soweit die Antragsstellung die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung betrifft,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden,
    • Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Geschäftsführer,
    • Entlastung des Vorstandes durch die anwesenden Mitglieder,
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern, der Bericht über die Kassenprüfung ist den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben,
    • Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des „Vereins“.
  • Über Satzung Änderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut der Antragstellung bekanntgegeben worden sind. Insoweit hat die Einladung mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
  • Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Für Anträge und Beschlussfassung über die Auflösung des „Vereins“ gilt die Regelung im vorstehenden Absatz entsprechend.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder mindestens 1/3 aller vorhandenen Mitglieder mit Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
  • Der Vorsitzende des Vorstandes kann auch ohne Versammlung eine schriftliche Beschlussfassung herbeiführen. Es gelten die Regelungen für eine Mitgliederversammlung entsprechend, wobei die Stimmen zählen, die bis zu einem vorbestimmten Zeitpunkt eingegangen sind.
  • Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, aus dem die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  • Wer trotz wiederholter Mahnungen den Fortgang einer Mitgliederversammlung durch Erregung von Lärm oder Tumult erheblich erschwert, kann auf Antrag des Vorstandes durch einfache, ohne Debatte gefassten Beschluss, von der Teilnahme der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  • Im Falle der Auflösung des „Vereins“ wird das Vereinsvermögen der „Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger e.V.“ zugeführt. Es entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat.

§ 11 Der Rechnungsprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihnen obliegt die jährliche Rechnungsprüfung und Berichterstattung in der Mitgliederversammlung.
  • Einer der Rechnungsprüfer sollte eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzen.
  • Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre; sie sind wiederwählbar.

§ 12 Die Salvatorische Klausel

  • Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame Bestimmung so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit einer ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

Die Gründungsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge
Klaus-Ulrich Ginko
Jürgen Gottschling
Fred Kakanowski
Rainer Laufs
Udo Liebert
Bernd Schnittler
Gunter Schröter
Helmut Wolff

Hamburg, den 09. August 2005 / Ergänzung § 9a am 15.8.2008 / Modifizierung am 16.09.2011 § 4, 8.1 und 11